Absatz eins,Hatte ein Staatsangehöriger des Sendestaates seinen letzten Wohnsitz im Empfangsstaat, so haben die Behörden dieses Staates mit Bezug auf seinen im Empfangsstaat befindlichen beweglichen Nachlaß die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden, wenn dies die gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder Vermächtnisnehmer, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers beantragen.
BGBl. Nr. 21/1960
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23.
- Absatz 2,Andernfalls ist der bewegliche Nachlaß nach Maßgabe des Artikels 24 dem Konsul zu übergeben. Dieser verfährt mit dem Vermögen gemäß den Rechtsvorschriften des Sendestaates.