BGBl. Nr. 110/1961
110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.
INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Veröffentlichungen.
ARTIKEL XXIII.
Veröffentlichungen.
Ziffer eins Die Arbeiten des Technischen Rates und der Kommissionen sowie Informationen aller Art, die vom Institut gesammelt werden, bilden Gegenstand von periodischen Veröffentlichungen, die vom Institut in den offiziellen Sprachen herausgegeben werden.
Ziffer 2 Die Allgemeinen Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen eine gewisse Anzahl von Exemplaren dieser Veröffentlichungen kostenlos an die Mitgliedstaaten abgegeben werden.
Ziffer 3 Das Institut kann sich auch jeder anderen Methode für die Verbreitung von Informationen bedienen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nützlich scheint.