Absatz eins,Der Sendestaat oder ein für ihn handelnder Konsul darf Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Amtserfordernisse sowie andere Gegenstände, einschließlich Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die zum Gebrauch oder Verbrauch für amtliche Zwecke eines Konsulates bestimmt sind, in das Gebiet einführen oder aus diesem ausführen; alle diese Gegenstände sind von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit bei der Ein- oder Wiederausfuhr gegenwärtig oder künftig erhoben werden.
- Absatz 2,a) Konsuln, welche die im Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllen, dürfen ihr Gepäck und ihre persönliche Habe sowie andere Gegenstände, einschließlich Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die ausnahmslos für ihren Gebrauch oder Verbrauch oder für den Gebrauch oder Verbrauch der in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind, in das Gebiet einführen und auch aus diesem wiederausführen; alle diese Waren sind von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates bei der Ein- oder Wiederausfuhr gegenwärtig oder künftig erhoben werden. Diese Bestimmung gilt für alle Waren, die der Berufskonsul sowohl bei seiner ersten als auch bei einer späteren Einreise in das Gebiet mitführt, die an ihn adressiert sind und die er während der Zeit seiner amtlichen Tätigkeit einführt.
- Litera bEin Konsulatsangestellter, welcher die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat in diesen Belangen Anspruch auf die Privilegien, welche den Angestellten der diplomatischen Mission des Sendestaates zustehen, sofern diese analoge Bedingungen erfüllen.