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BGBl. Nr. 428/1977

kundgemacht 19.08.1977 RIS↗
428. Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anhängen und Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen sowie Interpretative Erklärung
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 428/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. Nr. 428/1977 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Haben Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, welcher die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.