BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Abschnitt 4:
Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat
ARTIKEL 23
Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.