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BGBl. Nr. 263/1986

kundgemacht 21.05.1986 RIS↗
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1986× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 263/1986 Art. 23↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 23

Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem es liegt.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens ist, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die für die Ausübung einer selbständigen Arbeit zur Verfügung steht, darf in dem Staat besteuert werden, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

3. Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.