Absatz eins,Die Französische Republik vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt:
- Litera aAus Österreich stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in diesem Staat besteuert werden dürfen, oder die nur in diesem Staat besteuert werden dürfen, werden für die Berechnung der französischen Steuer berücksichtigt, wenn ihr Nutzungsberechtigter in Frankreich ansässig ist und wenn sie nicht nach französischem Recht von der Körperschaftsteuer befreit sind. In diesem Fall ist die österreichische Steuer von diesen Einkünften nicht abzugsfähig, sondern der Nutzungsberechtigte hat Anrecht, daß sie auf die französische Steuer angerechnet wird. Dieser Anrechnungsbetrag entspricht:
- Litera ifür die in ii) nicht genannten Einkünfte dem Betrag der französischen Steuer, der auf diese Einkünfte entfällt;
- Sub-Litera, i, ifür die unter Artikel 10 Absatz 2, unter Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, unter Artikel 15 Absatz 3, unter Artikel 16 und unter Artikel 17 Absätze 1 und 2 fallenden Einkünfte jener Steuer, die in Österreich nach den Bestimmungen dieser Artikel gezahlt wurde; der Anrechnungsbetrag darf aber den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
Der Ausdruck „Betrag der in Österreich gezahlten Steuer“ bedeutet den österreichischen Steuerbetrag, der von dem in Frankreich ansässigen Nutzungsberechtigten dieser Einkünfte in Übereinstimmung mit diesem Abkommen tatsächlich und endgültig getragen wurde.
- Litera bDas Abkommen hindert Frankreich nicht:
- Litera iArtikel 209 quinquies und 209 B des Code General des Impots oder andere ähnliche Bestimmungen, die jene der genannten Artikel ändern oder ersetzen, anzuwenden;
- Sub-Litera, i, iVerluste von in Österreich ansässigen Tochtergesellschaften oder von in Österreich gelegenen Betriebstätten bei der Ermittlung der Gewinne von in Frankreich ansässigen Personen abzuziehen und Gewinne dieser Tochtergesellschaften oder dieser Betriebstätten in Höhe solcher Verluste den Gewinnen zuzurechnen.
- Litera cEine in Frankreich ansässige Person, der Vermögen gehört, das nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 in Österreich besteuert werden darf, darf hinsichtlich dieses Vermögens auch in Frankreich besteuert werden. Die französische Steuer wird unter Abzug eines Steueranrechnungsbetrages ermittelt, der der Höhe der österreichischen Steuer auf diesem Vermögen entspricht. Dieser Steueranrechnungsbetrag darf den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf dieses Vermögen entfällt.