Absatz eins,Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen wurde.
BGBl. III Nr. 113/2004
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Kapitel 6
Institutionelle Fragen
Artikel 23
Tagungen der Vertragsparteien
- Absatz 2,Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Absatz 3,Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
- Litera aWahl der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 24 Absatz 1;
- Litera bBilligung der vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 Litera a, erstellten Richtlinien;
- Litera cBereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds durch den Ausschuß und Überwachung der Verwendung;
- Litera dPrüfung des vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 Litera d, vorgelegten Berichts;
- Litera eErörterung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen.
- Absatz 4,Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.