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BGBl. III Nr. 113/2004

kundgemacht 16.09.2004 RIS↗Parlament↗
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2004× zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 23↗RIS↗

Kapitel 6
Institutionelle Fragen

Artikel 23

Tagungen der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen wurde.
  2. Absatz 2,Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 24 Absatz 1;
    2. Litera b
      Billigung der vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 Litera a, erstellten Richtlinien;
    3. Litera c
      Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds durch den Ausschuß und Überwachung der Verwendung;
    4. Litera d
      Prüfung des vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 Litera d, vorgelegten Berichts;
    5. Litera e
      Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen.
  4. Absatz 4,Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.