Absatz eins,In der Republik Österreich wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
- Litera aBezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Islamischen Republik Iran besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
- Litera bBezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Islamischen Republik Iran besteuert werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Islamischen Republik Iran gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Islamischen Republik Iran bezogenen Einkünfte entfällt.
- Litera cBuchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, wenn die Islamische Republik Iran dieses Abkommen so anwendet, dass die Islamische Republik Iran diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.