Absatz eins,In Österreich:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in San Marino besteuert werden, so rechnet Österreich
- Litera iauf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in San Marino gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
- Sub-Litera, i, iauf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in San Marino gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in San Marino besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in San Marino besteuert werden darf, entfällt.
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person, die in San Marino eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in San Marino besteuert werden, so nimmt Österreich ungeachtet der Litera a, diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Ungeachtet der Litera a, gilt diese Befreiung auch für Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die nach Artikel 14 in San Marino besteuert werden dürfen.
- Litera cEinkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.