Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 221/2005

kundgemacht 29.12.2005 RIS↗Parlament↗
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2005× zu Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 02.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 221/2005 Art. 23↗RIS↗

Artikel römisch 23

Kündigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragschließende Partei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragschließenden Parteien hievon sofort in Kenntnis.
  2. Ziffer 2
    Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.