BGBl. III Nr. 108/2007
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23 – Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung
Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den einschlägigen Organisationen zusammen, um in geeigneten Fällen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zu wirksamen Dopingbekämpfungsprogrammen auszutauschen.