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BGBl. III Nr. 49/2007

kundgemacht 20.04.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 49/2007 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch in diesem anderen Staat besteuert werden.