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BGBl. III Nr. 87/2007

kundgemacht 23.08.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2007× zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

1) Das Abkommen tritt mit Ausnahme von Artikel 12 am 1. Juli 2007 unter der Voraussetzung in Kraft, dass die Republik Österreich und die Energiegemeinschaft einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

2) Artikel 12 tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, nach dem die Republik Österreich und die Energiegemeinschaft einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

3) Das Abkommen tritt bei Beendigung der Tätigkeit des Sekretariats in Österreich außer Kraft.

4) Vorbehaltlich der Bestimmung von Absatz 3 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Gründungsvertrages nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen der Energiegemeinschaft und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.

Geschehen in Wien, am 29. Mai 2007, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.