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BGBl. III Nr. 51/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2010× zu Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 21.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 51/2010 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlungen oder andere für die Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
  2. Absatz 2,Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann ein Staat dem Verwahrer schriftlich erklären, dass er für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
    1. Litera a
      die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;
    2. Litera b
      ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang römisch vier festgelegten Verfahren.

    Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b genannten Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

  3. Absatz 3,Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.