Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten.
BGBl. III Nr. 83/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Übergangsbestimmungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; keiner der Träger der Vertragsstaaten hat jedoch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor dem frühesten Zeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
- Ziffer 3Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind.
- Ziffer 4In den Fällen des Absatzes 3 sind Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. In Bezug auf Österreich sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sofern der Antrag auf Leistungsfeststellung innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht wird, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
- Ziffer 5In den Fällen des Absatzes 4 berühren Entscheidungen, die Leistungsansprüche betreffen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getroffen werden, nicht die durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche.
- Ziffer 6Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens.