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BGBl. III Nr. 154/2011

kundgemacht 05.10.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2011× zu Soziale Sicherheit (Uruguay)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Uruguay) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 154/2011 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Schlussbestimmungen

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Ziffer 2 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

Ziffer 3 Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen das Leistungsfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 2009 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.