BGBl. III Nr. 116/2014
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23
Vorläufige Anwendung
Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Artikel 6 und 7 bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn vorläufig anwenden wird.