Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Chile besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 11 und 12, nach Artikel 13 Absatz 4 und nach Artikel 21 Absatz 3 in Chile besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Chile gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Chile bezogenen Einkünfte entfällt.
- Litera cBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach dem Artikel 10 in Chile besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die von den Einkünften dieser Person zu erhebende Steuer denjenigen Betrag der chilenischen Steuer an, welcher der jeweils niedrigere der folgenden Beträge ist:
- Litera ider Nettobetrag der in Chile für diese Dividenden zu leistenden „Additional Tax“ oder
- Sub-Litera, i, i15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende vor Berechnung der „Additional Tax“.
- Litera dEinkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
- Litera eBuchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Chile dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.