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BGBl. I Nr. 57/2010

kundgemacht 27.07.2010 RIS↗Parlament↗
Lissabon-Begleitnovelle
Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Durchführung des Vertrags von Lissabon das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden, geändert werden (Lissabon-Begleitnovelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 66 § 0↗RIS↗
Art. 23hneu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 57/2010 Art. 23h↗RIS↗

Artikel 23h.

  1. Absatz eins,Der Nationalrat und der Bundesrat können beschließen, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt übermittelt die Klage im Namen des Nationalrates oder des Bundesrates unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.