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BGBl. Nr. 179/1950

kundgemacht 12.09.1950 RIS↗
179. Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle.
Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 8 § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 17.05.1950 · idF BGBl. Nr. 179/1950 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Ziffer eins Nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens kann es durch eine schriftliche beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegte Urkunde gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Erhalts durch den Generalsekretär des Völkerbundes wirksam werden und wird nur hinsichtlich des Mitglied des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaat Wirkung haben, in deren Namen sie hinterlegt wurde.

Ziffer 2 Der Generalsekretär wird alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten von jeder erhaltenen Kündigung benachrichtigen.

Ziffer 3 Falls infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der Mitglieder des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaaten, die durch das vorliegende Abkommen gebunden sind auf weniger als zehn sinkt, wird das Übereinkommen aufhören, in Kraft zu stehen, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem die letzte dieser Kündigungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels in Wirksamkeit tritt.