Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 178/1955

kundgemacht 09.09.1955 RIS↗
178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1955× zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn

  1. Absatz eins,Nach Ausführung der gemeinsamen Werke wird für deren Erhaltung die bestehende Dienstbahn den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen. Die Tragung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn erfolgt entsprechend der Regelung der Unterhaltspflicht der gemeinsamen Werke.
  2. Absatz 2,Über die allfällige gänzliche oder teilweise Auflassung der Dienstbahn werden die Vertragsstaaten einvernehmlich befinden.