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BGBl. Nr. 50/1955

kundgemacht 28.03.1955 RIS↗
50. Bundesgesetz: Scheckgesetz 1955.
Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1955× zu Scheckgesetz 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Scheckgesetz 1955 neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.05.1955 · idF BGBl. Nr. 50/1955 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24.

  1. Absatz eins,Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
  2. Absatz 2,Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.