Absatz eins,Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
BGBl. Nr. 50/1955
50. Bundesgesetz: Scheckgesetz 1955.
Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, betreffend das Scheckrecht (Scheckgesetz 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24.
- Absatz 2,Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.