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BGBl. Nr. 467/1975

kundgemacht 09.09.1975 RIS↗
467. Abänderung der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Abänderung der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation, beschlossen von der 20. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 1967 in Genf
Kundmachung BGBl. Nr. 467/1975× zu Weltgesundheitsorganisation – Satzung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltgesundheitsorganisation – Satzung 2 § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft 21.05.1975 – 14.09.2005 · idF BGBl. Nr. 467/1975 · danach: BGBl. III Nr. 7/2006 Art. 24↗RIS↗

Kapitel römisch sechs

Der Exekutivrat

Artikel 24

Der Rat besteht aus dreißig Personen, die von ebenso vielen Mitgliedern ernannt werden. Die Gesundheitsversammlung, die einer angemessenen Aufteilung in geographischer Hinsicht Rechnung trägt, wählt die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen. Jedes dieser Mitglieder wird eine auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fachlich qualifizierte Person ernennen, die von Ersatzmännern und Beratern begleitet sein kann.