Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 146/1980

kundgemacht 17.04.1980 RIS↗
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1980× zu Auslieferung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 146/1980 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.