BGBl. Nr. 146/1980
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.