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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 24↗RIS↗

ARTIKEL 24

(1) Ist die Verfolgung in beiden Staaten von einem Strafantrag abhängig, so ist der im ersuchenden Staat gestellte Strafantrag auch im ersuchten Staat wirksam.

(2) Ist ein Strafantrag nur im ersuchten Staat erforderlich, so kann er die Verfolgung auch ohne Strafantrag durchführen, sofern die zu dessen Stellung berechtigte Person nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie von der zuständigen Behörde über dieses Recht unterrichtet worden ist, Einspruch erhebt.