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BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten

  1. Absatz eins,Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und das Auftreten jedes Missbrauchs der in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen zu verhindern.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich ihrer Privilegien und Immunitäten ist es die Pflicht aller Personen, die nach diesem Übereinkommen Privilegien und Immunitäten genießen, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.