Absatz eins,Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Litauen besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b bis e diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Litauen besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Litauen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Litauen bezogenen Einkünfte entfällt;
- Litera cEinkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden;
- Litera dEinkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet, die aufgrund dieses Abkommens in Litauen zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Litauen diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Besteuerung ausnimmt;
- Litera eBezieht eine in Österreich ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Litauen ansässigen Gesellschaft, an der sie mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals hält, so nimmt Österreich unter den Voraussetzungen, wie sie in den allgemein anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts in Bezug auf das internationale Schachtelprivileg angeführt sind, diese Dividenden von der Besteuerung aus.