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BGBl. III Nr. 122/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (COTIF) 42 § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Listen der Linien

Paragraph eins,

Die jeweils in Artikel 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM genannten Linien zur See oder auf Binnengewässern, auf denen auf der Grundlage eines einzigen Beförderungsvertrages zusätzlich zu einer Schienenbeförderung Beförderungen durchgeführt werden, werden in zwei Listen eingetragen:

  1. Litera a
    Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV,
  2. Litera b
    Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM.

Paragraph 2,

Eisenbahnstrecken eines Mitgliedstaates, der einen Vorbehalt gemäß Artikel 1 Paragraph 6, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder gemäß Artikel 1 Paragraph 6, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM eingelegt hat, werden diesem Vorbehalt entsprechend in zwei Listen eingetragen:

  1. Litera a
    Liste der Eisenbahnstrecken CIV,
  2. Litera b
    Liste der Eisenbahnstrecken CIM.

Paragraph 3,

Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen betreffend die Eintragung oder die Streichung von Linien und Eisenbahnstrecken gemäß den Paragraphen eins und 2 an den Generalsekretär. Sofern die in Paragraph eins, bezeichneten Linien zur See oder auf Binnengewässern Mitgliedstaaten verbinden, werden sie nur im Einverständnis dieser Staaten eingetragen; für die Streichung einer solchen Linie genügt die Mitteilung eines dieser Staaten.

Paragraph 4,

Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedstaaten die Eintragung oder die Streichung einer Linie oder einer Eisenbahnstrecke mit.

Paragraph 5,

Beförderungen auf Linien zur See oder auf Binnengewässern gemäß Paragraph eins und Beförderungen auf Eisenbahnstrecken gemäß Paragraph 2, sind dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Eintragung, unterstellt. Sie sind dem Übereinkommen nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Streichung, nicht mehr unterstellt, ausgenommen bereits begonnene Beförderungen, die beendet werden müssen.