Absatz eins,Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern. Jedoch kann sie erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.
BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
- Absatz 2,Stellt die Kommission Unstimmigkeiten im Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 bis 4) fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten durch eingehende Prüfung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch örtliche Feststellungen zu berücksichtigen.