BGBl. III Nr. 61/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
Berechnung der bulgarischen Teilpension
Besteht nach den bulgarischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Pensionsanspruch, so hat der zuständige bulgarische Träger den Pensionsbetrag ausschließlich auf Grund der nach den bulgarischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der bulgarischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens, das der Beitragsberechnung in Bulgarien zu Grunde lag, festzustellen.