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BGBl. III Nr. 61/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2006× zu Soziale Sicherheit (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2006 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Berechnung der bulgarischen Teilpension

Besteht nach den bulgarischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Pensionsanspruch, so hat der zuständige bulgarische Träger den Pensionsbetrag ausschließlich auf Grund der nach den bulgarischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der bulgarischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens, das der Beitragsberechnung in Bulgarien zu Grunde lag, festzustellen.