Absatz eins,In Dänemark:
- Litera aBezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Dänemark, vorbehaltlich der Litera c
- Litera iauf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
- Sub-Litera, i, iauf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht;
- Litera bder anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt;
- Litera cbezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in Österreich besteuert werden, so darf Dänemark diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, rechnet aber auf die vom Einkommen oder vom Vermögen zu erhebende Steuer den Teil der Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen an, der auf die aus Österreich bezogenen Einkünfte oder auf das in Österreich gehaltene Vermögen entfällt.