Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und ICPO-Interpol einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
BGBl. III Nr. 65/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
- Absatz 2,Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der Amtssitz der Akademie, und soweit es der Fall ist, die anderen Einrichtungen von ICPO-Interpol vom Hoheitsgebiet der Republik Österreich entfernt werden.
- Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch eine schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
- Absatz 4,Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Wien am 17. Juli 2007 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.