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BGBl. III Nr. 174/2012

kundgemacht 07.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2012× zu Soziale Sicherheit (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 174/2012 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Streitbeilegung

  1. Absatz eins,Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.