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BGBl. III Nr. 73/2015

kundgemacht 29.05.2015 RIS↗Parlament↗
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 73/2015× zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 73/2015 Art. 24↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei
LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

ARTIKEL 24

Begriffsbestimmung

(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina.

(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang römisch eins Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.