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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 24↗RIS↗

ARTIKEL 24

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken in der Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 niedergelegt sind.

(2) Die Verbesserung des Datenschutzes durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen, der unter anderem Folgendes beinhalten kann:

a) gemeinsame Nutzung und Austausch von Informationen, Erhebungen, Forschungsarbeiten, Strategien, Verfahren und bewährten Methoden auf dem Gebiet des Datenschutzes,

b) Durchführung von und/oder Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Ausbildungsprogrammen, Dialogveranstaltungen und Konferenzen, die beide Vertragsparteien stärker für den Datenschutz sensibilisieren,

c) Austausch von Fachkräften und Experten, die Datenschutzstrategien untersuchen.