Absatz eins,In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 241neu
UNTERABSCHNITT 6
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 241
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Absatz 2,Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
- Litera abezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende Tätigkeiten:
- Litera iVersicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:
- Ziffer einsDirektversicherung (einschließlich Mitversicherung):
- Litera aLebensversicherung,
- Litera bNichtlebensversicherung,
- Ziffer 2Rückversicherung und Retrozession,
- Ziffer 3Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und
- Ziffer 4versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
- Sub-Litera, i, iBank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):
- Ziffer einsAnnahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,
- Ziffer 2Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,
- Ziffer 3Finanzleasing,
- Ziffer 4sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,
- Ziffer 5Bürgschaften und Verpflichtungen,
- Ziffer 6Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:
- Litera aGeldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten),
- Litera bDevisen,
- Litera cderivative Instrumente, darunter Futures und Optionen,
- Litera dWechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,
- Litera ebegebbare Wertpapiere,
- Litera fsonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Golds,
- Ziffer 7Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,
- Ziffer 8Geldmaklergeschäfte,
- Ziffer 9Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,
- Ziffer 10Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,
- Ziffer 11Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software,
- Ziffer 12Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;
- Litera bbezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;
- Litera cbezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“
- Litera ieine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs- und Finanzbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
- Sub-Litera, i, ieine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs- und Finanzbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;
- Litera dbezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.