Absatz eins,Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrechterhalten:
- Litera aMaßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, und
- Litera bMaßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.