Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 203/1958

kundgemacht 16.09.1958 RIS↗
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über deutsche Auslandsschulden neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 25↗RIS↗

ARTIKEL 25

Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands

Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und zwar ausschließlich mit dem Ziele,

  1. Litera a
    die Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens über Anpassungen, die bei bestimmten Schulden im Falle der Wiedervereinigung vorzunehmen sein werden, auszuführen, soweit sie dann nicht ohne weiteres wirksam werden sollen, und
  2. Litera b
    die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Schulden von Personen auszudehnen, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet ansässig sind, und
  3. Litera c
    angemessene Anpassungen mit Bezug auf Schulden vorzunehmen, bei deren Regelung der Verlust von Vermögenswerten, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet belegen sind, oder die Unmöglichkeit ihrer Verwendung berücksichtigt worden ist.