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BGBl. Nr. 210/1958

kundgemacht 24.09.1958 RIS↗
210. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll.
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft 03.09.1958 – 31.10.1998 · idF BGBl. Nr. 210/1958 · danach: BGBl. III Nr. 30/1998 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die Kommission kann durch ein an den Generalsekretär des Europarats gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung angegangen werden, die sich durch eine Verletzung der in dieser Konvention anerkannten Rechte durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile beschwert fühlt, vorausgesetzt, daß der betreffende Hohe Vertragschließende Teil eine Erklärung abgegeben hat, wonach er die Zuständigkeit der Kommission zur Entgegennahme solcher Gesuche anerkannt hat. Die Hohen Vertragschließenden Teile, die eine solche Erklärung abgegeben haben, verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts in keiner Weise zu behindern.
  2. Absatz 2,Diese Erklärungen können auch für einen bestimmten Zeitabschnitt abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Sie sind dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln, der den Hohen Vertragschließenden Teilen Abschriften davon zuleitet und für die Veröffentlichung der Erklärungen sorgt.
  4. Absatz 4,Die Kommission wird die ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse nur ausüben, wenn mindestens sechs Hohe Vertragschließende Teile durch die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Erklärungen gebunden sind.