Absatz eins,Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in diesem Staate während einer Reise gestorben, so sind die von ihm mitgeführten Gegenstände ohne weiteres dem Konsul zu übergeben.
BGBl. Nr. 21/1960
21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25.
- Absatz 2,Der Konsul, dem diese Gegenstände übergeben worden sind, hat nach Maßgabe ihres Wertes die während des Aufenthaltes im Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen zu berichtigen.
- Absatz 3,Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 ist Artikel 24 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.