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BGBl. Nr. 92/1960

kundgemacht 22.04.1960 RIS↗
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 92/1960× zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt stellt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.