BGBl. Nr. 92/1960
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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§ 0↗RIS↗
Art. 25neu
Artikel 25
Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt stellt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.