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BGBl. Nr. 318/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 318/1969× zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 25↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei. BEENDIGUNG DER KONSULARISCHEN TÄTIGKEIT

Artikel 25

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung

Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,

  1. Litera a
    daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,
  2. Litera b
    daß das Exequatur entzogen wird, oder
  3. Litera c
    daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.