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BGBl. Nr. 371/1972

kundgemacht 10.10.1972 RIS↗
371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WISSENSCHAFTLICHEM GERÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1972× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

  1. Litera a
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 19;
  2. Litera b
    den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 20 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    die Kündigungen nach Artikel 21;
  4. Litera d
    jede nach Artikel 22 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
  5. Litera e
    den Eingang der Notifikationen nach Artikel 23.