die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 19;
BGBl. Nr. 371/1972
371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WISSENSCHAFTLICHEM GERÄT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
- Litera a
- Litera bden Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 20 in Kraft tritt;
- Litera cdie Kündigungen nach Artikel 21;
- Litera djede nach Artikel 22 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
- Litera eden Eingang der Notifikationen nach Artikel 23.