Absatz eins,Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
BGBl. Nr. 377/1972
377. Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung samt Erklärung der Republik Österreich
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 25neu
Artikel 25
- Absatz 2,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in New York am siebenten März neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.