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BGBl. Nr. 377/1972

kundgemacht 20.10.1972 RIS↗
377. Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung samt Erklärung der Republik Österreich
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Kundmachung BGBl. Nr. 377/1972× zu Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 08.06.1972 · idF BGBl. Nr. 377/1972 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Absatz 2,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

    ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in New York am siebenten März neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.