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BGBl. Nr. 445/1980

kundgemacht 24.10.1980 RIS↗
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Kundmachung BGBl. Nr. 445/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 09.06.1980 · idF BGBl. Nr. 445/1980 Art. 25↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Ziffer eins Es wird eine internationale Organisation unter der Bezeichnung Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und für dessen Durchführung zu sorgen. Ihre Mitglieder sind die Regierungen der vertragschließenden Parteien. Der Sitz des Büros ist in Paris.

Ziffer 2 Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere das Recht, Verträge zu schließen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben und zu verkaufen sowie die Prozeßfähigkeit.

Ziffer 3 Das Büro hat das Recht, zur Wahrnehmung der ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben mit Staaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen zu schließen, insbesondere in bezug auf Privilegien und Immunitäten.

Ziffer 4 Das Büro besteht aus einer Generalversammlung, einem Präsidenten, einem Exekutivausschuß, Sonderkommissionen, soviel Vizepräsidenten wie Kommissionen und einem Sekretariat, das einem Generalsekretär untersteht.