BGBl. Nr. 535/1986
535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Ergänzung des Ersuchens
Artikel 25
Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.