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BGBl. Nr. 222/1991

kundgemacht 07.05.1991 RIS↗
222. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1991× zu Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 28.03.1991 · idF BGBl. Nr. 222/1991 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Gouverneursrat: Verfahren

  1. Absatz eins,Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung ab; weitere Tagungen können vom Gouverneursrat selbst oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium beraumt eine Tagung des Gouverneursrats an, sobald dies von mindestens fünf (5) Mitgliedern der Bank oder von Mitgliedern mit einem Stimmenanteil von mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verlangt wird.
  2. Absatz 2,Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung zwei Drittel der Gouverneure anwesend sind und diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
  3. Absatz 3,Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Tagung des Gouverneursrats anzuberaumen.
  4. Absatz 4,Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlichen oder geeigneten Regelungen erlassen und Nebenorgane einsetzen.