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BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13 und 14

Die in den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den Staatenvertretern und Vertretern internationaler Organisationen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Versammlung, ihren Nebenorganen und dem Gerichtshof sicherzustellen. Die Vertragsstaaten haben daher nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Privilegien und Immunitäten ihrer Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem sie nach Auffassung dieser Staaten verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in dem sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem die Privilegien und Immunitäten eingeräumt wurden, aufgehoben werden können. Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind und internationalen Organisationen, werden die in den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten mit der Vereinbarung eingeräumt, dass sie die gleiche Verpflichtung in Bezug auf ihren Verzicht übernehmen.