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BGBl. III Nr. 206/2005

kundgemacht 25.11.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 206/2005× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 206/2005 Art. 25↗RIS↗

ARTIKEL 25

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien notifizieren einander auf dem Schriftweg, dass die nach der Verfassung erforderlichen Verfahren erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf das Datum der späteren Notifizierung folgt.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten seine Bestimmungen noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 12. November 2004, in englischer Sprache.